Was ist zu beachten, wenn Patient*innen nur eingeschränkt entscheidungsfähig sind, z.B., weil sie sich in einer suizidalen Krise befinden oder auch, weil sie eine Intelligenzminderung haben?
Bei Einschränkungen der Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit ist zunächst wichtig, vorübergehende Einschränkungen von dauerhaften Einschränkungen zu unterscheiden. Im Fall vorübergehender Einschränkungen, z.B. aufgrund akuter Krisen oder Intoxikation, sollte überlegt werden, inwieweit die anstehende Aufklärung oder Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Liegt im akuten Fall eine Selbst- oder Fremdgefährdung vor, z.B. eine suizidale Krise ohne Absprachefähigkeit, muss unter Umständen jedoch eine Entscheidung getroffen werden, auch ohne vorliegendes Einverständnis. Dies ist dann legitim, wenn durch die Entscheidung eine akute Gefahr abgewendet werden kann und es keine sinnvollen Alternativen gibt. Natürlich stellen solche Situationen immer eine Einschränkung der Patientenautonomie dar und sollten deswegen auch nachbearbeitet werden, wenn die akute Krise vorüber ist.
Sind Patient*innen aufgrund von rezidivierend verlaufenden Störungen immer wieder eingeschränkt in ihrer Entscheidungsfähigkeit, empfiehlt es sich, sogenannte Vorausverfügungen zu erstellen, die den Patientenwillen für einen späteren Krankheitsfall regeln. Dies kann z.B. Informationen zum gewünschten Umgang mit Medikation, Behandlungssettings oder auch Schweigepflichtsentbindungen umfassen. Dauerhafte Einschränkungen in der Einwilligungsfähigkeit werden in der Regel durch die Bestellung einer rechtlichen Betreuung geregelt. Diese ist hinsichtlich des Umfangs ihrer Befugnisse variabel; d.h. Behandler*innen müssen sich Informationen über den Umfang der Betreuung einholen. Trotzdem sollte auch hier eine umfassende Aufklärung angepasst an die Aufnahmefähigkeit der Patient*innen erfolgen und jede Entscheidung transparent mit diesen besprochen werden.
Herzlichen Dank für das Gespräch!